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E-Rechnungspflicht ab 01. Januar 2025

07.01.2025

Gemäß dem Wachstumschancengesetz wurde 2024 beschlossen, zwischen Unternehmen als vorbereitende Maßnahme für das elektronische Meldesystem für die Umsatzsteuer die Verpflichtung zur sogenannten E-Rechnung einzuführen. 



Das PDF - Format ist für E-Rechnungen allerdings nicht zulässig, genau wie .tif, .jpg. oder docx keine erlaubten Formate darstellen. Entscheidend ist die Norm EN16931. Dieser Norm entsprechen derzeit die X Rechnung, die ZUGFeRD-Rechnung oder die französische Factur-X.  

Die neue Pflicht betrifft steuerbare Lieferungen und Leistungen zwischen zwei Unternehmen, die beide eine Betriebsstätte in Deutschland haben. (B2B) Bis Ende 2026 ist eine Übergangsfrist vorgesehen, so dass Papier und PDF zwar weiterhin erlaubt, aber dennoch die Ausnahme sein sollten. Es ist jedoch für Unternehmen unumgänglich, den Empfang der E-Rechnungen zu ermöglichen. Rechnungsstellende Unternehmen müssen endgültig und zwingend ab 2028 E-Rechnungen versenden. 

Für die Zustellung bzw. den Empfang der E-Rechnungen gibt es vier verschiedene Möglichkeiten: 

  1. Zustellung und Empfang per E-Mail
  2. Bereitstellung der Daten mittels Schnittstelle
  3. Gemeinsamer Zugriff von Empfänger und Absender auf einen Speicherort
  4. Upload / Download in einem Portal
Der Empfang von E-Rechnungen per E-Mail birgt allerdings das Risiko von Cyberattacken, da Dateianhänge geöffnet werden.

Vision Consulting Deutschland GmbH berät gern zum Thema E-Rechnung und bietet derzeit die Implementierung für die Erstellung der X Rechnung an. Kontaktieren Sie uns gern.