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Der Widerrufsbutton kommt

02.06.2026

Online kaufen oder einen Vertrag für eine Dienstleistung im Internet abschließen sind niederschwellige Angebote. Ein paar Klicks, ein paar Daten und schon hat man einen rechtsgültigen Vertrag abgeschlossen. Derartige Entscheidungen rückgängig zu machen, also den Kaufvertrag zu widerrufen, soll nach dem Willen der EU in naher Zukunft genauso einfach sein, wie es der Abschluss der Verträge ist. Dafür ist die verpflichtende Implentierung eines Widerruf-Buttons vorgesehen. 

Was ist der Widerruf-Button?
Der Widerruf-Button soll es dem Verbraucher schnell und unkompliziert ermöglichen, einen Kauf bzw. den Abschluss eines Vertrages zu widerrufen. Dies gilt im B2C Bereich.

Wie soll der Button aussehen?
Für die Gestaltung und die Platzierung des Buttons ist bisher die abschließende rechtssichere Umsetzung noch nicht geregelt, aber aus der Vergangenheit weiß man, dass eine klare und eindeutige Beschriftung auf jeden Fall Pflicht sein wird. Die Beschriftungen "Vertrag widerrufen" oder "Widerruf" dürften deutlich genug sein und somit den Anforderungen entsprechen. Ebenso werden eine auffällige Gestaltung sowie eine eindeutige Platzierung von Vorteil sein. 

Wer muss einen Widerruf-Button bereitstellen?
Der Widerruf-Button wird verpflichtend für die Betreiber*innen von Online-Shops, die Waren an Verbraucher verkaufen (B2C). Weiterhin sind digitale Dienstleistungen, E-Books, Online-Kurse sowie Streaming und Plattformen mit Abonnements betroffen. Ausnahmen sind individuell angefertigte Waren sowie der Kauf von Downloads (Software, Templates...) In beiden Fällen müssen Kunden in der Regel vor dem Kauf aktiv auf ihr Widerrufsrecht verzichten. Weiterhin ausgenommen sind Abschlüsse, die in einem Geschäft vor Ort getätigt wurden sowie B2B-Geschäfte. 

Welche gesetzliche Grundlage gilt für die Regelung zum Widerrufbutton?
Es gilt die EU Richtlinie (EU) 2023-2673.

Was passiert, wenn der Widerruf-Button geklickt wird?
Es wird empfohlen, einen zweistufigen Prozess zu implementieren. Durch Klick auf den Button wird der Verbraucher zunächst auf eine Bestätigungs-Seite umgeleitet. Dort muss die Bestellnummer und die für den Kauf verwendete E-Mail-Adresse eingegeben werden. Um möglichst effizient und im Sinne von Datensparsamkeit vorzugehen, ist die Frage nach dem Grund für den Widerruf obsolet. Nach der Dateneingabe muss der Verbraucher erneut per Klick den Widerruf bestätigen. Im Anschluss daran sollte darauf hingewiesen werden, dass der Widerruf nun verarbeitet und in Kürze per E-Mail bestätigt wird. 

Was muss zusätzlich zum Button beachtet werden?
In der Widerrufsbelehrung muss auf den Button und die damit verbundene Möglichkeit des digitalen Widerrufs hingewiesen werden. Bei der Gestaltung des Widerrufsformular sollte, wie bereits oben erwähnt, darauf geachtet werden, dass so wenig Daten wie möglich erhoben werden. In der Datenschutzerklärung müssen Hinweise gegeben werden darüber, welche Daten im Rahmen des Widerspruchsprozesses erhoben werden und wie lange sie gespeichert werden. Dementsprechend müssen die Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärung im Impressum angepasst werden. 

Die Übergangsfrist gilt bis zum 19.6.2026. Bis dahin sollten sich Betroffene unbedingt informieren und die nötigen Schritte einleiten!